Kleinunternehmen gründen – Das müssen Sie alles beachten

Kleinunternehmen gründen - das sollten Sie beachten.

Es gibt viele verschiedene „Gründer-Typen“. Während die einen von Anfang an in großen Dimensionen denken, lassen es andere lieber etwas ruhiger und bescheidener angehen. Wer zur zweiten Gruppe gehört, entscheidet sich häufig dafür, ein Kleinunternehmen zu gründen – vorrangig mit der Absicht, ein paar steuerliche Vorteile zu genießen. Gerade wenn Sie zu Beginn erst einmal nebenberuflich selbstständig sein wollen, ist das Kleinunternehmen eine hervorragende Wahl. Was Sie bei der Gründung alles beachten müssen und was es sonst noch zum Thema Kleinunternehmen zu wissen gibt, haben wir Ihnen in diesem Beitrag zusammengefasst.

Was ist ein Kleinunternehmen?

Wer ein Kleinunternehmen gründen will, sollte zuerst einmal natürlich genau wissen, was ein Kleinunternehmen ist. Anders als es der Name vielleicht vermuten lässt, kommt es bei der Definition nicht auf die Größe des Unternehmens an (also die Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter), sondern die Umsätze, die es im Jahr generiert. Die genauen Angaben hierfür sind im Umsatzsteuergesetz §19 festgehalten. Ihnen zufolge gelten Sie als Kleinunternehmer, wenn

  • die Umsätze im vorherigen Geschäftsjahr nicht über 17.500 Euro (inkl. Umsatzsteuer) lagen
  • UND die Umsätze im aktuellen Geschäftsjahr nicht über 60.000 Euro liegen werden

Der §19 UStG ist auch als Kleinunternehmerregelung bekannt. Wenn Sie ein Kleinunternehmen gründen, gelten die Angaben für das vorherige Geschäftsjahr als die für das aktuelle. Das bedeutet, dass Sie in Ihrem ersten Geschäftsjahr nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz machen dürfen und im darauffolgenden die Umsatzgrenze bei 60.000 Euro liegt. Das mag auf den ersten Blick viel erscheinen, doch stellen viele Kleinunternehmer im Laufe der Zeit fest, dass die Grenze nur schwer einzuhalten ist, wenn das Geschäft sehr gut läuft. Weiterhin muss darauf aufmerksam gemacht werden, dass der Umsatz nicht mit dem Gewinn gleichzusetzen ist. Es bringt demzufolge nichts, die Zahlen durch zusätzliche Ausgaben zu Ihren Gunsten zu „korrigieren“.

Tipp: Versuchen Sie nicht, Ihren Umsatz gezielt gering zu halten, nur um weiterhin von der Kleinunternehmerregelung zu profitieren. Das bedeutet nämlich, dass Sie selbst das Wachstum Ihres Unternehmens behindern und sich unter Umständen große Gewinne entgehen lassen.

Grundsätzlich ist es vor allem für nebenberufliche Gründer, sogenannte „Sidepreneure“, sinnvoll, ein Kleinunternehmen anzumelden. Wer neben der Selbstständigkeit noch einen Job im Angestelltenverhältnis hat, profitiert von dieser zusätzlichen finanziellen Sicherheit und muss sich weniger Sorgen über geringe Umsätze machen. Hauptberuflich Selbstständige hingegen müssen sich überlegen, ob ein Jahresumsatz in Höhe von maximal 17.500 Euro wirklich wirtschaftlich und all die Mühe wert ist.

Warum Kleinunternehmer werden?

Die Kleinunternehmerregelung hat natürlich nicht den Zweck, den Umsatz von Gründern einzugrenzen. Wer sich für die Gründung von einem Kleinunternehmen entscheidet, hat in erster Linie einen entscheidenden steuerlichen Vorteil im Sinn. Kleinunternehmer müssen nämlich gemäß §19 UStG keine Umsatzsteuer ausweisen. Das bedeutet, dass Sie Ihre Produkte oder Dienstleistungen (aus Sicht des Kunden) günstiger anbieten können als ein Konkurrent, für den die Kleinunternehmerregelung nicht gilt und der auf den Netto-Preis noch die Umsatzsteuer – im Volksmund auch Mehrwertsteuer genannt – draufschlagen muss.

Ein zweiter Vorteil, der hieraus resultiert, ist der Wegfall der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung, die – gerade in der Anfangszeit, wenn man sich noch in die verschiedenen Prozesse einarbeiten muss – sehr viel Zeit in Anspruch nehmen kann. Auch bei den späteren Jahresabschlüssen und der Einkommenssteuererklärung haben Sie dank der wegfallenden Umsatzsteuer weniger Aufwand.

Der Vollständigkeit halber soll an dieser Stelle auch auf einen Nachteil der Kleinunternehmerregelung hingewiesen werden: Wer keine Umsatzsteuer ausweist, kann sich auch keine Umsatzsteuer „zurückholen“. Das bedeutet, dass Kleinunternehmer keine Arbeitsmittel wie Papier, Stifte, technische Geräte, Möbel, Büromiete usw. steuerlich absetzen können und dementsprechend immer den „vollen Preis“ dafür zahlen. Vor allem im Fall von sehr großen beziehungsweise teuren Anschaffungen kann das durchaus ärgerlich sein.

Ein Kleinunternehmen gründen – So funktioniert es

Grundsätzlich unterscheidet sich die Gründung von einem Kleinunternehmen kaum von der eines „normalen“. Um als Kleinunternehmer tätig zu sein, benötigen Sie einen Gewerbeschein, den Sie bei Ihrem örtlichen Gewerbe- beziehungsweise Bürgeramt beantragen. Die Anmeldung von einem Gewerbe kostet zwischen 20 und 50 Euro.

Doch nicht nur Gewerbetreibende, sondern auch Freiberufler, also beispielsweise Ärzte, Notare und Journalisten, können ein Kleinunternehmen gründen. Für sie gelten die gleichen gesetzlichen Regelungen und Voraussetzungen wie für Gewerbetreibende.

Übrigens: Im Hinblick auf die Geschäftsform haben Sie als Kleinunternehmer freie Wahl. Es gibt hierbei keine Einschränkungen für Kleinunternehmen.

Wichtig: Die Info fürs Finanzamt

Egal ob Sie Gewerbetreibender oder Freiberufler sind, bei der Gründung von einem Kleingewerbe ist es von entscheidender Wichtigkeit, dass Sie diesen „Status“ beim Finanzamt melden. Nach der Anmeldung von Ihrem Gewerbe oder Ihrer Freiberuflichkeit werden Sie vom Finanzamt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung erhalten. In diesem mehrseitigen Dokument, das Sie bestenfalls mit einem Steuerberater ausfüllen, findet sich auch ein Absatz zur Kleinunternehmerregelung. Wenn Sie von dieser profitieren wollen, müssen Sie ein entsprechendes Kreuz setzen. Dadurch weiß das Finanzamt, dass Sie keine Umsatzsteuer ausweisen und auch keine Umsatzsteuervoranmeldung einreichen müssen.

Rechnungen schreiben als Kleinunternehmen

Wenn Sie ein Kleinunternehmen gründen wollen, müssen Sie wissen, dass Sie nicht nur bei der Anmeldung einige Dinge beachten müssen. So ist es beispielsweise wichtig, dass Sie auf Rechnungen auf Ihren Status als Kleinunternehmer hinweisen und einen entsprechenden Vermerk machen. Dieser kann zum Beispiel folgendermaßen lauten:

  • „Gemäß §19 UStG wird für diesen Rechnungsbetrag keine Umsatzsteuer berechnet.“
  • „Keine ausgewiesene Umsatzsteuer nach §19 UStG“
  • „Der Rechnungsbetrag enthält keine ausgewiesene Umsatzsteuer. Grund hierfür ist §19 UStG – Kleinunternehmerregelung.“

Eine vorgegebene Formulierung für Kleinunternehmen-Rechnungen gibt es nicht. Allerdings sollten Sie bedenken, dass hierfür die gleichen Pflichtangaben gelten wie für normale Rechnungen, also:

  • vollständiger Name und vollständige Anschrift des Kleinunternehmers
  • vollständiger Name und vollständige Anschrift des Rechnungsempfängers
  • Steuernummer
  • Rechnungsdatum
  • Menge/Art der gelieferten Produkte bzw. Umfang der erbrachten Dienstleistung(en)
  • Liefer- oder Leistungsdatum

Einmal Kleinunternehmer, immer Kleinunternehmer?

Keinesfalls! Der Status des Kleinunternehmens kann Ihnen jederzeit vom Finanzamt aberkannt werden – nämlich dann, wenn Sie die weiter oben genannten Umsatzgrenzen überschreiten. Ist das der Fall, sind Sie verpflichtet, Umsatzsteuer auszuweisen und Ihre Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einzureichen. Im Umkehrschluss können Sie dann aber auch Ihre Arbeitsmittel steuerlich absetzen.

Wichtig zu wissen: Eine lückenhafte Buchhaltung kann dazu führen, dass Ihnen der Status als Kleinunternehmer rückwirkend aberkannt wird. Das wiederum bedeutet dann, dass Sie entsprechende Rechnungen neu schreiben und eine Umsatzsteuer ausweisen müssen. Es dürfte klar sein, dass sich nicht jeder Kunde über die neuen (und teils sehr viel höheren) Rechnungsbeträge freuen wird. Darum gilt: Haben Sie Ihre Umsätze immer genau im Auge und legen Sie Wert auf eine gute Buchhaltung. Auf diese Weise vermeiden Sie, dass Sie plötzlich nicht mehr als Kleinunternehmer gelten.

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